

© Matthias Hartmann
Einlagenversorgung für Sicherheitsschuhe
Orthopädische Schuheinlagen nach "DGUV Regel 112-191" der Berufsgenossenschaften
Mehr Leistungsfähigkeit, weniger Ausfallzeiten!
Die "DGUV Regel 112-191" (früher BGR 191) der Berufsgenossenschaften ist die bindende Verordnung, welche die Herstellung und auch Veränderung von orthopädischen Sicherheitsschuhen sowie die Herstellung und Nutzung von orthopädischen Schuheinlagen regelt. Die restriktiven Vorgaben der "DGUV Regel 112-191" erschweren im großen Maße den Herstellungs- und Anpassungsprozess und sorgen oft für erhebliche Irritationen auf allen Seiten.
Wir möchten Sie hier kurz über die wesentlichen Aspekte informieren.
Es ist nicht mehr ohne weiteres möglich, vom Kunden mitgebrachte, konfektionierte Sicherheitsschuhe mit orthopädischen Schuhzurichtungen und Einlagen auszustatten - auch wenn diese Leistungen vom Arzt verordnet wurden. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Haftung des Erstherstellers über die Sicherheit seines Produkts erlischt, wenn Veränderungen daran vorgenommen werden. Somit erlischt der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Orthopädischer Fußschutz ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Die Kosten werden in der Regel von den Trägern der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie u.U. vom Arbeitgeber übernommen.
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gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft)
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gesetzliche Rentenversicherung
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Bundesagentur für Arbeit
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Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
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Integrationsämter – in ihrer Eigenschaft als Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht
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Träger der Sozialhilfe
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Arbeitgeber
Was bedeutet das in der Praxis?
Dazu bedarf es eines Kostenvoranschlages, dessen Freigabe abgewartet werden muss und sich somit an die Bearbeitungsdauer des jeweiligen Kostenträgers orientiert. Der Orthopädie-Schuhtechniker hat darauf keinen Einfluss! Sollten Ihnen die Bearbeitungs- bzw. Genehmigungsdauer zu lang erscheinen, müssen Sie als Versicherter selbst entsprechend aktiv werden.
Rezepte und Verordnungen über orthopädische Schuheinlagen und Anpassungen können nur auf oben aufgeführte Träger lauten. Orthopädische Sicherheitsschuhe sowie entsprechende Schuheinlagen sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen!
Was ist zu tun?
Zunächst ist es wichtig, daß Sie bei Ihrem Facharzt vorstellig und Ihre Beschwerden begutachtet werden. Danach wird in unserer Werkstatt ein Fußabdruck erstellt und die notwendige Einlagenversorgung besprochen. Bitte bringen Sie zu diesem Termin eine ärztliche Verordnung, den Hersteller und die genaue Modellbezeichnung Ihrer Sicherheitsschuhe mit. Nach der Klärung des Kostenträgers wird speziell für Ihren Sicherheitsschuh eine zugelassene orthopädische Schuheinlage gefertigt. Sie bekommen dazu eine entsprechende Konformitätserklärung, die eine Einlagenversorgung nach "DGUV Regel 112-191" der Berufsgenossenschaften bestätigt.
Sicherheitshinweis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass orthopädische Einlagen, die auf Rezepte für Krankenkassen ausgestellt und in der Regel für Konfektionsschuhe bestimmt sind, nicht in Ihren Sicherheitsschuhen in der Arbeit getragen werden dürfen!
Checkliste für die Versorgung mit Einlagen für Sicherheitsschuhen
Alle Formulare und Informationen zum Download
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